Alkoholmissbrauch durch Verkauf von Alkohol an Tankstellen
Der Verkauf von Alkohol an Tankstellen ist laut Ladenschlussgesetz (LSchLG) § 2 Abs. 2 nach 20 Uhr nur zulässig in geringen Mengen, als Reisebedarf oder als Mitbringsel. Grundsätzlich ist nicht mehr als typischer Reisebedarf anzusehen und damit unzulässig die kasten- oder trägerweise Abgabe alkoholischer oder nichtalkoholischer Getränke.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Duldung des Konsums von alkoholischen Getränken auf dem Tankstellengelände bzw. in unmittelbarer Nähe durch Kunden der jeweiligen Tankstelle ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe darstellen kann!
Hier werden die Mitarbeiter des Kommunalen Ordnungsdienstes vermehrt Kontrollen im Rahmen des Jugendschutzgesetzes durchführen, um die Einhaltung gemäß des Ladenschlussgesetzes zu überprüfen. Ziel dieser Kontrollen ist es, alkoholbedingte Folgen sowie Berge von Müll – die durch den unerlaubten Verkauf und damit auch Genuss der Suchtmittel entstehen können – zu vermeiden!
Bei Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen werden ggf. Bußgelder verhängt.