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Familiennachzug
Häufige Fragen zum Familiennachzug

Grundsätzlich haben Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder das Recht auf Familiennachzug (zu Personen die bereits einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen). In besonderen Fällen kann auch der Nachzug anderer Familienmitglieder möglich sein.

Die benötigten Unterlagen variieren je nach Status des in Deutschland lebenden Familienmitglieds. Im Allgemeinen werden ein gültiger Pass, biometrische Passfotos, Geburts- und Heiratsurkunden sowie Einkommensnachweise und ein Sprach-Zertifikat A1 des nachziehenden Ehegatten benötigt. Weitere Unterlagen können je nach Situation erforderlich sein. Auskunft erhalten Sie von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft/Konsulat).

Das Einreisevisum für den Familiennachzug muss bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland oder im Land, in dem sich die Familie aufhält, beantragt werden. Der Antrag muss persönlich bei der Auslandsvertretung gestellt werden. Vorherige Terminvereinbarung über das Visumportal des Auswärtigen Amtes wird empfohlen.

Ehegatten eines Deutschen, minderjährige ledige Kinder eines Deutschen und Elternteile eines minderjährigen ledigen Deutschen können zur Ausübung der Personensorge nachziehen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Benötigte Unterlagen sind ähnlich wie bei anderen Familiennachzügen. Weitere Unterlagen können je nach Situation erforderlich sein.

Personen mit bestandskräftiger Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes haben besondere Regelungen für den Familiennachzug. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung einen privilegierten Familiennachzug zu beantragen. Dies kann über das Online-Portal der Botschaft (www.fap.diplo.deexterner Link) oder durch den Stammberechtigten, zu dem der Nachzug erfolgen soll, bei dessen zuständiger Ausländerbehörde in Deutschland erfolgen. Es werden keine Nachweise zur Lebensunterhaltssicherung benötigt. 

Die Eltern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge haben unter bestimmten Voraussetzungen  einen Anspruch auf Familiennachzug.

Weitere Informationen dazu sind auf der Website des Auswärtigen Amtes verfügbar.

Personen, bei denen im Asylverfahren lediglich ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, haben keinen Anspruch auf Familiennachzug.