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Radwege und Benutzungspflicht
Radwege und Benutzungspflicht

Nach StVO §2 sind Fahrräder einspurige Fahrzeuge und gehören grundsätzlich auf die Fahrbahn. Radfahrer dürfen daher wählen, ob sie die Fahrbahn oder Radverkehrsanlagen benutzen möchte. Benutzungspflichtig sind diese immer dann, wenn eines der folgenden Verkehrszeichen angebracht ist:


VZ_237

Radweg (VZ 237):
Signalisiert Benutzungspflicht für baulichen Radweg und oder Radfahrstreifen (auf der Fahrbahn).


VZ_241

Getrennter Fuß- und Radweg (VZ 241):
Sichtbare (bauliche oder markierte) Trennung der Verkehrsarten. Keine gemeinsame Nutzung. Räumliche Nähe erfordert dennoch Rücksicht der Radfahrer gegenüber Fußgängern.


VZ_240

Gemeinsamer Geh- und Radweg (VZ 240):
Keine räumliche Trennung der Verkehrsarten. Radfahrer müssen besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen!

Gemeinsam_Geh_Rad_01_Adrien
Gemeinsam_Geh_Rad_01_Adrien (c) Adrien Cochet-Weinandt


Hinweis: eine fortlaufende Benutzungspflicht besteht nur, wenn nach jeder Einmündung / Kreuzung erneut das entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt ist.

Radfahrstreifen sind immer benutzungspflichtig und mittels einer durchgezogenen Längsmarkierung von der Fahrbahn getrennt. Das Befahren durch den KFZ-Verkehr ist verboten. Nur bei Einmündungen und oder dahinter liegenden Parkplätzen am Seitenstreifen ist ein rücksichtsvolles Befahren / Queren erlaubt. Auf Radfahrstreifen besteht absolutes Halte- und Parkverbot.

Radfahrstreifen

Radfahrstreifen_01_Adrien
Radfahrstreifen_01_Adrien (c) Adrien Cochet-Weinandt

Schutzstreifen sind nicht benutzungspflichtig und mittels einer gestrichelten Längsmarkierung erkennbar. Sie zeigen einen Angebotsraum für den Radverkehr auf, den der KFZ-Verkehr nicht befahren darf. Schutzstreifen dürfen nicht befahren werden. Ausnahme ist der Begegnungsfall großer Fahrzeuge, für die die Kernfahrbahn zu schmal ist. Auch hier besteht absolutes Halte- und Parkverbot.

Schutzstreifen

Schutzstreifen_01_Adrien
Schutzstreifen_01_Adrien (c) Adrien Cochet-Weinandt

Fahrradstraßen sind dem Radverkehr vorbehalten und erfüllen meist eine wichtige Netzfunktion. Radfahrer dürfen hier unter Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes nebeneinander fahren. Weiterer Fahrzeugverkehr ist nur bei Zusatzbeschilderung zulässig. Radfahrer dürfen auch hier weder gefährdet noch behindert werden. Für alle Verkehrsteilnehmer gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Die Fahrradzone ist ein zusammenhängendes Gebiet von Fahrradstraßen.

Fahrradstraße

Fahrradstrasse_05_Adrien
Fahrradstrasse_05_Adrien (c) Adrien Cochet-Weinandt

Fahrradstraßen Faltplan, 13218 KB

Im Falle nebenstehender Beschilderung ist dem Radverkehr die Einfahrt bzw. die Fahrt in Gegenrichtung erlaubt. Es gilt für alle Verkehrsteilnehmern weiterhin Rechtsfahrgebot. KFZ-Fahrer sind angehalten gezielt auf entgegenkommenden Radverkehr zu achten. Achtung in Zone 30: Im Verlauf und am Ende von Einbahnstraßen gilt (falls nicht anders beschildert) für alle Verkehrsteilnehmer weiterhin die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“.

Einbahnstraße

Bis zum Alter von acht Jahren fahren Kinder auf dem Gehweg oder auf baulich von der Fahrbahn getrennten Radwegen. Auf die Fahrbahn markierte Radfahr- oder Schutzstreifen dürfen sie nicht benutzen. Kinder von acht bis zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen oder fahren auf Radwegen oder der Fahrbahn. Ab zehn Jahren müssen sie Radweg oder Fahrbahn nutzen. Ein Elternteil oder eine andere Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf das radfahrende Kind unter acht Jahren auf dem Gehweg begleiten.

Foto: Unterwegs mit Kindern
Foto: Unterwegs mit Kindern (c) Isabella Hochrein

Radfahrer dürfen Gehwege nur dann befahren, wenn diese mit der Zusatzbeschilderung „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sind. Radfahrer müssen jedoch auf Fußgänger gezielt Rücksicht nehmen und ihre Geschwindigkeit anpassen. Schrittgeschwindigkeit, Anhalten oder ggf. Absteigen gehören bei Begegnungen mit Fußgängern zum geboten Verhalten für Radfahrer.

VZ_Gehweg_frei

Radfahrer dürfen hier ebenfalls fahren. Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden und die Geschwindigkeit ist an die des Fußgängerverkehrs anzupassen. In manchen Fällen kann die Freigabe von Fußgängerzonen für den Radverkehr auch einer zeitlichen Beschränkung unterliegen. Diese wäre über zusätzliche Beschilderung angezeigt.

VZ_Zone_frei

Gemeinsam achtsam

Sind Straßen als verkehrsberuhigte Bereiche („Spielstraßen“) beschildert, begegnen sich Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeuge stets als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer. Für alle ist zu jeder Zeit Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben. In verkehrsberuhigten Bereichen müssen Rad- als auch Kraftfahrzeugfahrer jederzeit auf Fußgänger und insbesondere spielende Kinder gefasst sein, da diese die Straße in ihrer gesamten Breite benutzen dürfen.

VZ_Verkehrsberuhigt

Bussonderstreifen können mit dem Zusatzschild „Radfahrer frei“ gekennzeichnet sein. In diesem Fall ist dem Radverkehr die Nutzung erlaubt. Umsichtiges Verhalten ist geboten, um Verzögerungen des Busverkehrs so gering wie möglich zu halten.

VZ_245