Sofern ein Radfahrstreifen oder ein baulich angelegter Radweg vorhanden ist, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt für ausgewiesene Radwege, gemeinsame oder getrennte Geh- und Radwege, aber auch für solche Radwege ohne Benutzungspflicht für Radfahrende (keine Beschilderung, nur Markierung mit einem Piktogramm „Fahrrad“).